Ing. Rudolf Mark |
BSC Bauingenieure GmbH
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Themen
Betriebsanlage, ArbeitnehmerInnenschutz/sichere Arbeit, Umweltschutz
Mit der Betriebsanlagengenehmigung hat man sozusagen eine „Momentaufnahme“ zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben z.B. aus dem Gewerberecht, dem Wasserrecht, dem ArbeitnehmerInnenschutz und anderen bundesgesetzlichen Regelungen.
In all diesen Materien besteht der Anspruch auf die Einhaltung der erlangten Bewilligungen. Damit entsteht zunächst eine regelmäßige Prüfpflicht der Genehmigungsinhalte (z.B. nach § 82b der Gewerbeordnung).
Änderungen von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen bis hin zu Gebäuden sind möglicherweise zwar nicht mehr genehmigungspflichtig im Sinne der Gewerbeordnung (im Wesentlichen bei emissionsneutralen Änderungen), setzen aber voraus, dass die Schutzziele, die gesetzlich verfolgt sind, weiterhin eingehalten bleiben.
Die genaue eigene Dokumentation derartiger Änderungen obliegt damit dem Inhaber dieser Genehmigungen, um die Nachvollziehbarkeit der Änderungen zu gewährleisten. Im Falle einer gewerbebehördlichen Überprüfung der erteilten Betriebsanlagengenehmigung werden derartige Änderungen sodann vorgelegt und werden diese zulässigen Abweichungen von der ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigung damit behördlicherseits zur Kenntnis genommen.
Kann man diese Änderungen nicht anhand der Dokumentationen belegen, wird man bei der behördlichen Kontrolle eher in eine unangenehme Situation kommen.
Im Zuge der gewerbebehördlichen Genehmigung wurde einst (im Jahre 2009) der Einbau einer hydraulischen Anpassrampe des Herstellers X zur LKW-Entladung genehmigt (CE-Dokument und Bedienungsanleitung, Teil der Maschninenliste, Leistungsdaten zu Elektrik und zur Hydraulik bis hin zur Schallemission liegen auf).
Nach einem Defekt im Jahre 2021 wurde die Anlage gegen ein System des Herstellers Y getauscht. Nachdem alle maßgeblichen Anlagendaten im Rahmen der ursprünglichen Anpassrampe lagen (Elektrik, Hydraulik, Schall, etc.), musste diese Änderung behördlich nicht angezeigt werden.
Die Änderungen in der Maschinenliste sowie die Dokumentation aller Anlagendaten (CE-Dokument, Bedienungsanleitung des Herstellers, Leistungsdaten etc.) wurden in einem Ordner gesammtelt und mit einer kurzen Beschreibung im Unternehmen gemeinsam bei allen Behördenunterlagen abgelegt.
Anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung im Zuge einer genehmigungspflichtigen Änderung im Jahre 2022 wurde der Tausch der Anpassrampe zwar erkannt, aber sofort als emissionsneutral bewertet. Es waren keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich.
Die Aktualität der Betriebsanlagengenehmigung und die Dokumentation bestimmter Änderungen (speziell bei genehmigungsfreien Änderungen der Betriebsanlage) ist ein laufender Prozess, der dabei hilft, den rechtskonformen Zustand der Anlage zu belegen.
Zudem ist für die Übergabe/Nachfolge im Sinne von „Follow Me“ der Nachweis damit rasch erbracht, dass die Betriebanlage im genehmigten Umfang betrieben wird.
Sehen Sie dazu auch ein kurzes Video: